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Aufgebot

Das Aufgebot bestellen

Bis 1998 musste man in Deutschland beim Standesamt ein Aufgebot bestellen, wenn man beabsichtigte, die Ehe zu schließen. Zweck des Aufgebots war es, etwaige Eheverbote festzustellen. Die Eheverbote konnten ausgesprochen werden, wenn die Verwandtschaft der Eheleute zu groß war oder die Gefahr einer Doppelehe bestand. So führte eine zu enge Blutsverwandtschaft in gerader Linie zur Nichtigkeit beziehungsweise zur Aufhebung der Ehe oder des Eheversprechens. Das Aufgebot wurde 1998 mit dem Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts aufgehoben und durch die einfache Anmeldung zur Eheschließung ersetzt. Von den Kirchen werden Aufgebote jedoch bis heute bei der kirchlichen Trauung beibehalten.

Das Aufgebot im Kirchenrecht

Im Kirchenrecht bedeutet das Aufgebot - auch Proklamierung genannt - die Bekanntmachung einer beabsichtigten ehelichen Verbindung vor der versammelten Kirchengemeinde. Diese Bekanntmachung soll durch den Pfarrer der beiden Verlobten an drei aufeinanderfolgenden Sonn- beziehungsweise Feiertagen öffentlich und während des Gottesdienstes erfolgen. Bei Unterlassung dieser Bekanntmachung müssen die Eheleute heute jedoch nicht mehr die Nichtigkeit der Ehe befürchten. Zur Anmeldung kirchlicher Aufgebote benötigen die Eheleute ihre Taufscheine, die in den jeweiligen Taufpfarrämtern erhältlich sind. In der Regel muss das Paar nach der Beantragung an einem Traugespräch teilnehmen. In diesem Gespräch werden die biblischen Texte und Gebete ausgewählt, Trauritus und Symbole besprochen sowie das Bußsakrament empfangen. Nach diesem Traugespräch wird den Verlobten in der Regel nahegelegt, ein Ehevorbereitungsseminar zu besuchen. Dieses Seminar wird in unterschiedlicher Form und Dauer in jeder Pfarrgemeinde angeboten. Eine weitere Möglichkeit ist es inzwischen, ein Kommunikationstraining für Paare - ein sogenanntes partnerschaftliches Lernprogramm - zu absolvieren.

Bekanntmachung der Eheschließung in der Vergangenheit

Bis 1998 musste jeder Eheschließung ein Aufgebot vorhergehen. Die Bekanntmachung musste die Personalien der Verlobten und ihrer Eltern enthalten und war durch einen zweiwöchigen Aushang veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung verlor jedoch ihre Kraft, wenn die Ehe nicht innerhalb von sechs Monaten geschlossenen wurde.

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