Die Scheidung ist die formelle und juristische Auflösung einer Ehe. Geschieden zu sein ist dabei neben ledig, verheiratet und verwitwet zu sein einer der üblichen Familienstände. Dabei ist eine Scheidung nicht in allen Rechtssystemen möglich. Außerdem ist die Vorgehensweise bei einer Scheidung weltweit recht unterschiedlich. In Deutschland wurde die Scheidung 1875 zusammen mit der Zivilehe - also der Trauung durch einen Standesbeamten und nicht durch ein Kirchenoberhaupt - eingeführt.
Das deutsche Recht sieht die Ehe als eine lebenslange Institution, deren Schutz im Grundgesetz gefordert wird. Eine Ehe kann aus diesem Grund nur durch den Tod, eine Scheidung oder durch eine Aufhebung beendet werden. Scheidung und Aufhebung müssen durch ein gültiges richterliches Urteil erfolgen. Der Großteil der Scheidung wird von Frauen eingereicht. Die Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist, das heißt wenn keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr besteht und eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist. Um den beiden Partnern eine genaue gerichtliche Untersuchung zu ersparen, orientieren sich deutsche Richter an zwei Kriterien. Leben die Partner seit mehr als einem Jahr räumlich getrennt, wollen beide Partner geschieden werden oder besteht auf beiden Seiten keine Bereitschaft, sich zu versöhnen, können die Richter eine Zerrüttung vermuten. Nach drei Jahren Trennung kann eine Ehe auch gegen den Willen des Partners geschieden werden.
Die Folgen einer Scheidung sind nicht zu unterschätzen. In erster Linie müssen neben dem zu zahlenden Unterhalt vor allem auch Fragen des Sorgerechts, des Umgangsrechts und des Versorgungsausgleichs geklärt werden. Diese Dinge sind allerdings nur von Belang, wenn aus der gemeinsamen Ehe Kinder entstanden sind. Eine Ehe kann zudem nicht geschieden werden, wenn die so genannte Härteklausel greift. Für minderjährige Kinder stellt eine Scheidung eine enorme Belastung dar, weshalb geprüft werden muss, ob ein Fortbestand zum Wohle des Kindes möglich ist. Auch wenn einer der Partner schwer erkrankt ist, können sich die Richter vorbehalten, die Ehe zu scheiden.
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